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Hundekontrolle

Kennzeichnung und Registrierung

§ 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden verpflichtet die im Kanton wohnhaften Halter, ihre Hunde nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.

Ausserdem müssen Halter registrierter Hunde Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert 30 Tagen ihrer Wohnsitzgemeinde melden (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden).

Wir bitten Sie, Ihre Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip nach Vorgaben des Bundes zu kennzeichnen.

Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für den 1. Hund Fr. 80.00 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 130.00. Die Rechnung für die Hundesteuer wird jeweils im März per Post zugestellt.

Das Hundegesetz finden Sie hier:  Hundegesetz [pdf, 84 KB]

Zuständige Abteilung